Adolf Krohn

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Ausschreibungsbetrug

Ausschreibungsbetrug ist im Beschaffungswesen vermutlich die bedeutendste Betrugsart, noch bedeutender als der Abrechnungsbetrug, bei dem die Schäden auch schon gewaltige Summen erreichen.

Unter Ausschreibung versteht man die Ausschreibung gewünschter Leistungen unter Wettbewerbsbedingungen. Gesetzliche Verpflichtung zur Ausschreibung besteht bei nahezu allen öffentlichen Bau- und Beschaffungsaufträgen. In den meisten dieser Beschaffungsvorgänge besteht sogar die Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung nach dem EU-Recht. Möglicherweise gerade wegen dieser Verpflichtung, sind aus dem öffentlichen Vergabewesen heraus die raffiniertesten Tricks entwickelt worden, die trotz Ausschreibung beliebige Manipulationen der Preise zulassen. Das von dieser Entwicklung die Vergabepraxis auf der Unternehmensebene nicht unberührt blieb, versteht sich von selbst. Unterstützt werden die Korrupten durch fehlende verbindliche Vorschriften zur Ausschreibungsorganisation in Verbindung mit Mängeln bei der Überwachung. So sind zum Beispiel in der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und in der VOL (Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen) sehr detaillierte Regelungen aller Bereiche enthalten, nur zur Ausschreibungsorganisation finden sie wenig bis nichts.

Schon als klassisch zu bezeichnende Betrugswege sind im Wettbewerbsverfahren:

  1. Geplant unrichtige Mengenangaben der gewünschten Leistungen, um in Verbindung mit selektiver Information bestimmter Anbieter, die Konkurrenten auszuschließen.
  2. Einbau von für die Funktion nicht erforderlichen Leistungen, um so ausgewählte, informierte Anbieter zu Bevorteilen.
  3. Vorsätzliches Weglassen von funktionell wichtigen Positionen, um über diesen Weg, in Verbindung mit entsprechender Vertragsgestaltung, hohe Nachforderungen der leistenden Unternehmer vertraglich einzuplanen.
  4. Festlegung bestimmter Produkte, Produktmaße oder Verfahren, um so Hersteller dieser Produkte oder Rechteinhaber im Wettbewerb zu bevorzugen.
  5. Vermischung von Stundenlohn und Pauschalarbeiten auf einer Baustelle mit einer Firma, um so die organisatorischen Voraussetzungen für umfangreiche Abrechnungsbetrügereien zu schaffen.
  6. Verrat der Angebotspreise an Konkurrenten, durch unterschiedliche Lücken im Wettbewerbsverfahren und des betrieblichen internen Kontrollsystems.
  7. Ausschreibung anderer, als tatsächlich gewünschter Leistungen, meistens in der Variante der geringeren als ausgeschriebenen Ausführungsqualität.
  8. Ausschreibung in der Sache nicht erforderlicher Arbeitsschritte oder die Lieferung höherwertiger Materialien, z.B. im technischen Aufbau einer Handwerksleistung, die tatsächlich bei der späteren Ausführung nicht erbracht und verlangt werden.
  9. Gezieltes Verschweigen von Vorleistungen des Auftraggebers, um so informierte Anbieter zu bevorzugen.
  10. Bewusst unpräzise Definition des Leistungsübergange, z.B. bei größeren An- und Umbaumaßnahmen, um nicht informierten Anbietern die Kalkulation zu verteuern.
  11. Verrat der Mitbewerber im Ausschreibungsverfahren, um allen Teilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, das Anbieterverhalten zum Nachteil des späteren Auftraggebers abzustimmen.
  12. Durch gezielte Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer an einer beschränkten Ausschreibung , Partner für ein geplantes, abgestimmtes Anbieterverhalten zusammen zu bringen.